Rechtsprechung
   VK Sachsen, 09.09.2004 - 1/SVK/073-04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,40278
VK Sachsen, 09.09.2004 - 1/SVK/073-04 (https://dejure.org/2004,40278)
VK Sachsen, Entscheidung vom 09.09.2004 - 1/SVK/073-04 (https://dejure.org/2004,40278)
VK Sachsen, Entscheidung vom 09. September 2004 - 1/SVK/073-04 (https://dejure.org/2004,40278)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,40278) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens (Kostentragungspflicht des Antragstellers)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antragsrücknahme: Keine Aufwendungserstattung an Antragsteller

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus VK Sachsen, 09.09.2004 - 1/SVK/073-04
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003, AZ: X ZB 14/03).

    Die Antragstellerin kann ihren Erstattungsantrag auch nicht auf die in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB für entsprechend anwendbar erklärten Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder stützen (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 128 Rdn. 50; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003, AZ: X ZB 14/03).

    Eine entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache (§ 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003, AZ: X ZB 14/03).

    Es erscheint daher nicht sachwidrig, wenn Entscheidungen über die Kostentragung in diesem Verfahren in Anlehnung an Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffen werden, auch wenn sich insoweit ein Unterschied zu Kostenentscheidungen in prozessualen Streitverfahren ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003, AZ: X ZB 14/03).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht