Rechtsprechung
VK Sachsen, 09.09.2004 - 1/SVK/073-04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- oeffentliche-auftraege.de
Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens (Kostentragungspflicht des Antragstellers)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Antragsrücknahme: Keine Aufwendungserstattung an Antragsteller
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03
Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer
Auszug aus VK Sachsen, 09.09.2004 - 1/SVK/073-04
Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003, AZ: X ZB 14/03).Die Antragstellerin kann ihren Erstattungsantrag auch nicht auf die in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB für entsprechend anwendbar erklärten Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder stützen (…vgl. Boesen, Vergaberecht, § 128 Rdn. 50; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003, AZ: X ZB 14/03).
Eine entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache (§ 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003, AZ: X ZB 14/03).
Es erscheint daher nicht sachwidrig, wenn Entscheidungen über die Kostentragung in diesem Verfahren in Anlehnung an Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffen werden, auch wenn sich insoweit ein Unterschied zu Kostenentscheidungen in prozessualen Streitverfahren ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2003, AZ: X ZB 14/03).